Wichtige Infos über neue Richtlinien ...

Mit dieser Seite möchte ich euch mit aktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenenden halten. Ich bekomme regelmäßig die neusten Infos zur Änderungen, was die Krankenkasse oder auch die Bundesärztekammer angeht. Diese Infos bekomme ich von dem BDO-e.V.

Somit weise ich jegliche Richtigkeit dieser Inhalte von mir. Ich kopiere sie lediglich hier rein, damit ihr sie auch lesen könnt.
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BUNDESÄRZTEKAMMER
Bekanntmachungen
Beschluss der Bundesärztekammer
über die Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG,
Vierte Fortschreibung

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 30.01.2015 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats die oben genannte Richtlinie beschlossen. Das Bundesministerium  für Gesundheit hat am 30.03.2015 seine Genehmigung gemäß § 16 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) erteilt.
Die Richtlinie ist abrufbar auf der Internetseite der Bundesärztekammer:




Der Vorstand der Bundesärztekammer hat zugleich beschlossen, dass die folgenden Richtlinien gegenstandslos sind:
● Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG).

Quelle: Deutsches Ärzteblatt Jg. 112 | Heft 27–28 | 6. Juli 2015 | Seite A 1256



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Kassen übernehmen ab 2016 Kosten für Impfausweise
Freitag, 24. Juli 2015
Berlin – Ab 2016 müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Impfausweise ihrer Versicherten übernehmen. Auf diese Regelung des sogenannten Präventionsgesetzes weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Das Gesetz soll Anfang August in Kraft treten.
Allerdings gibt der Gesetzgeber nicht vor, in welcher Form die Krankenkassen künftig die Impfausweise bereitstellen müssen. Eine Möglichkeit ist, dass die Versicherten sie direkt von ihrer Krankenkasse erhalten. „Gegebenenfalls könnte auch eine Regelung in den regionalen Impfvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen getroffen werden“, berichtet die KBV. In diesem Fall würde der Arzt den Impfausweis an seine Patienten abgeben und die Kosten über die Honorarabrechnung zurückerhalten.
Das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“ soll die Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten stärken. Der Impfschutz ist dafür ein wichtiger Baustein. Beispielsweise ist vorgesehen, dass Eltern bei der Erstaufnahme ihrer Kinder in eine Kita künftig nachweisen sollen, dass eine Impfberatung stattgefunden hat. Vorgesehen ist auch der Ausbau der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die Kassen sollen künftig jährlich mindestens rund 490 Millionen Euro in die Gesundheitsförderung und Prävention investieren, doppelt so viel wie bisher.
© hil/aerzteblatt.de


 

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